ErwGr. 28

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Alle Wertpapierfirmen sollten über interne Verfahren zur Überwachung und Steuerung ihrer Liquiditätsanforderungen verfügen. Diese Verfahren sollen dazu beitragen, dass Wertpapierfirmen dauerhaft ordnungsgemäß funktionieren können, ohne dass die Notwendigkeit besteht, Liquidität speziell für Stressphasen vorzuhalten. In dieser Hinsicht sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit mindestens ein Drittel ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten in liquiden Aktiva halten. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von dieser Anforderung zu befreien. Bei diesen liquiden Aktiva sollte es sich um Aktiva von hoher Qualität handeln, die denjenigen entsprechen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (9) aufgeführt sind, wobei diese nach der genannten Delegierten Verordnung für diese Aktiva geltenden Abschläge anwendbar sind. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Wertpapierfirmen ein anderes Liquiditätsprofil haben als Kreditinstitute, sollte die Liste geeigneter liquider Aktiva durch unbelastete Barmittel und kurzfristige Einlagen der Wertpapierfirma (die keine Kundengelder oder Finanzinstrumente im Besitz von Kunden beinhalten sollten) sowie bestimmte Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, ergänzt werden. Kleine und nicht verflochtene Firmen sowie Wertpapierfirmen, die nicht für Handelstätigkeiten oder Emissionsgeschäfte zugelassen sind, könnten — wenn sie von den Liquiditätsanforderungen nicht befreit sind — in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, sofern diese Posten nicht mehr als ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderung ausmachen, nicht bei etwaigen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt werden und einem Abschlag von 50 % unterliegen. In Ausnahmefällen sollten Wertpapierfirmen die vorgeschriebene Schwelle unterschreiten dürfen, wenn sie ihre liquiden Aktiva veräußern, um ihre Liquiditätsanforderung zu erfüllen; in solchen Fällen müssen sie die zuständige Behörde umgehend davon unterrichten. Für alle den Kunden gewährten Finanzgarantien, die im Falle ihrer Inanspruchnahme zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf führen können, sollte die Höhe der verfügbaren liquiden Aktiva um mindestens 1,6 % des Gesamtwertes derartiger Garantien verringert werden. Damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen stehen und dass sie für die Wertpapierfirmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung leicht zugänglich sind, sollte in der Folge überprüft werden, ob die liquiden Aktiva, die für die Erfüllung der Mindestliquiditätsanforderung in Frage kommen, angemessen sind und ob es angebracht ist, die Angleichung an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten liquiden Aktiva, zusammen mit den nach der genannten Delegierten Verordnung für diese Aktiva geltenden Abschlägen, fortzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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