ErwGr. 26

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, stellen die K-Faktoren für K-TCD und K-CON in Bezug auf das RtF eine vereinfachte Anwendung der Regeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über das Gegenparteiausfallrisiko bzw. das Großkreditrisiko dar. K-TCD erfasst das Risiko, das für eine Wertpapierfirma damit verbunden ist, dass Gegenparteien im Rahmen von OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäften oder allen anderen Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Empfänger von Darlehen, die von der Wertpapierfirma als Nebendienstleistung im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung gewährt werden, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen; dabei wird der Wert der Risikopositionen, basierend auf den Wiederbeschaffungskosten und einem Aufschlag für potenzielle künftige Risikopositionen, mit auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basierenden Risikofaktoren multipliziert, wobei den risikomindernden Auswirkungen des effektiven Nettings und dem Austausch von Sicherheiten Rechnung getragen wird. Damit die Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos weiter an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeglichen wird, sollte auch ein fester Multiplikator von 1,2 und ein Multiplikator für die Anpassung der Kreditbewertung (CVA) hinzugefügt werden, um den gegenwärtigen Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma in spezifischen Geschäften widerzuspiegeln. K-CON erfasst das Konzentrationsrisiko in Bezug auf einzelne bzw. stark verflochtene Gegenparteien des privaten Sektors, auf die Risikopositionen der Firmen entfallen, die über 25 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel ausmachen, oder spezifische alternative Schwellenwerte in Bezug auf Kreditinstitute oder andere Wertpapierfirmen, wobei für Risikopositionen, die diese Schwellenwerte übersteigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalaufschlag vorgeschrieben wird. Schließlich erfasst K-DTF die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Einflüsse möglicherweise bedingten operationellen Risiken, die sich für eine Wertpapierfirma in Bezug auf große Volumen an Geschäften, die die Firma für eigene Rechnung oder für Kunden im eigenen Namen an einem Tag tätigt, ergeben, auf der Grundlage des Nominalwerts der täglichen Geschäfte, bereinigt um den Zeitraum bis zur Fälligkeit von Zinsderivaten, um Zunahmen der Eigenmittelanforderungen insbesondere für kurzfristige Kontrakte zu beschränken, wenn die wahrgenommenen operationellen Risiken niedriger sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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