ErwGr. 23

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Die Gesamteigenmittelanforderung im Rahmen der K-Faktoren ist die Summe der Anforderungen der K-Faktoren in Bezug auf RtC, RtM und RtF. K-AUM, K-ASA, K-CMH, K-COH und K-DTF beziehen sich auf das Volumen der Geschäftstätigkeit, auf die sich die einzelnen K-Faktoren jeweils beziehen. Die Volumen für K-CMH, K-ASA und K-DTF werden anhand des gleitenden Durchschnitts der vorausgegangenen neun Monate berechnet. Das Volumen für K-COH wird anhand des gleitenden Durchschnitts der vorausgegangenen sechs Monate berechnet, während K-AUM im Vergleich zu den vorausgegangenen 15 Monaten berechnet wird. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung werden die Volumen mit den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Koeffizienten multipliziert. Die Eigenmittelanforderungen für K-NPR werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, während für die Eigenmittelanforderungen für K-CON und K-TCD die entsprechenden Anforderungen jener Verordnung für die Behandlung von Großkrediten im Handelsbuch bzw. für die Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos in vereinfachter Weise Anwendung finden. Der Betrag eines K-Faktors ist Null, wenn eine Wertpapierfirma die jeweilige Tätigkeit nicht ausführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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