ErwGr. 25

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Der K-Faktor in Bezug auf das RtM für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, basiert auf den Marktrisikobestimmungen für Positionen in Finanzinstrumenten, in Fremdwährungen und in Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dies versetzt die Wertpapierfirmen in die Lage, nach Wahl Folgendes anzuwenden: den Standardansatz, den alternativen Standardansatz nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder interne Modelle, wenn die beiden letztgenannten Ansätze für Kreditinstitute nicht für die Zwecke der Berichterstattung, sondern auch für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen anwendbar werden. Bis dahin, und mindestens während der nächsten fünf Jahre nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung, sollten Wertpapierfirmen den Marktrisikorahmen (Standardansatz oder — gegebenenfalls — interne Modelle) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Berechnung ihres K-NPR anwenden. Falls die Bestimmungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung, für Kreditinstitute für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nicht anwendbar werden, sollten die Wertpapierfirmen weiterhin die Anforderungen nach Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Berechnung des K-NPR anwenden. Alternativ kann die Eigenmittelanforderung für Wertpapierfirmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, mit Positionen, die dem Clearing unterliegen, bei Erlaubnis durch die zuständige Behörde und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen gleich dem Gesamtbetrag der von ihrem Clearingmitglied geforderten Nachschüsse — multipliziert mit einem festen Multiplikator — sein. Für die Nutzung von K-CMG sollte in erster Linie vorausgesetzt werden, dass die Handelsaktivität der Wertpapierfirma ganz oder überwiegend unter diesen Ansatz fällt. Die jeweils zuständige Behörde kann der Wertpapierfirma jedoch auch eine teilweise Nutzung des K-CMG-Ansatzes erlauben, wenn dieser Ansatz für alle Positionen verwendet wird, die dem Clearing oder dem Einschussverfahren unterliegen, und wenn eine der drei alternativen Methoden für K-NPR für Portfolios, die nicht dem Clearing unterliegen, verwendet wird. Damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen stehen und dass sie für die Wertpapierfirmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung leicht zugänglich sind, sollte bei jeder nachfolgenden Überprüfung der Anwendung der Methoden zur Berechnung der K-Faktoren auch geprüft werden, ob es angebracht ist, die Angleichung der Berechnung des K-NPR an die Vorschriften für das Marktrisiko für Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten, in Fremdwährungen und in Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fortzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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