ErwGr. 35

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

Die Kommission sollte in der Lage sein Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewähren, wenn ihre Anwendung zu größeren Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats führt, d. h., wenn zusätzliche Erhebungen organisiert oder größere Anpassungen seines statistischen Produktionssystems vorgenommen werden müssen, um neue Datenquellen aufzunehmen oder eine Kombination verschiedener Quellen zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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