ErwGr. 36

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

Sind neue Datenanforderungen oder Verbesserungen an Datensätzen im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlich, so sollte die Kommission veranlassen können, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Pilotstudien durchführen. Die Kommission sollte vorrangig Pilotstudien veranlassen können, die sich auf den internationalen Dienstleistungsverkehr, Immobilien, Finanzindikatoren sowie Umwelt und Klima erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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