ErwGr. 5

REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

Nach den WTO-Regeln hat eine solche Aufteilung von Zollkontingenten, die Bestandteil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu erfolgen. Die Union wird daher nach Abschluss der ersten Kontakte Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufnehmen, die in Bezug auf jedes dieser Zollkontingente Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse oder ein ursprüngliches Verhandlungsrecht besitzen. Der Umfang der Verhandlungen sollte weiterhin beschränkt sein, und die Verhandlungen sollten unter keinen Umständen eine Neuverhandlung der allgemeinen Bedingungen für den Zugang von Erzeugnissen zum Markt der Union oder des Umfangs ihres Marktzugangs zum Gegenstand haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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