ErwGr. 6

REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

Angesichts der zeitlichen Beschränkungen für diesen Prozess aufgrund der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es jedoch möglich, dass zu dem Zeitpunkt, ab dem die WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Handel mit Waren keine Anwendung mehr für das Vereinigten Königreich findet, nicht mit allen WTO-Mitgliedern Übereinkünfte über alle Zollkontingente geschlossen sind. Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und eine kontinuierliche, reibungslose Abwicklung der Einfuhren in die Union und das Vereinigte Königreich im Rahmen der Zollkontingente zu gewährleisten, muss die Union die Aufteilung der Zollkontingente einseitig vornehmen können. Die angewendete Methode sollte mit den Anforderungen des Artikels XXVIII des GATT 1994 in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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