ErwGr. 9

REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

In den Fällen, in denen im repräsentativen Zeitraum kein Handel für ein bestimmtes Zollkontingent zu verzeichnen war, sollten zwei Alternativansätze verfolgt werden, um den Nutzungsanteil des Vereinigten Königreichs zu ermitteln. In den Fällen, in denen es ein anderes Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte der Nutzungsanteil dieses identischen Zollkontingents auf das Zollkontingent angewendet werden, für das im repräsentativen Zeitraum kein Handel zu verzeichnen war. In den Fällen, in denen es kein Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte die Formel zur Berechnung des Nutzungsanteils auf die Unionseinfuhren in den entsprechenden Tarifpositionen außerhalb des Zollkontingents angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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