REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates
Was die landwirtschaftlichen Zollkontingente angeht, stellen die Artikel 184 bis 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die erforderliche Rechtsgrundlage zur Verwaltung der Zollkontingente dar, sobald sie durch die vorliegende Verordnung aufgeteilt sind. In dieser Hinsicht sind die betreffenden Zollkontingentsmengen in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Diese Verwaltung sollte daher unter gebührender Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie im AEUV festgelegt sind, und der Multifunktionalität der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen. Was die Zollkontingente für die meisten Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, erfolgt die Verwaltung der Zollkontingente nach der Verordnung (EG) Nr. 32/2000. Die betreffenden Zollkontingentsmengen sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt, und dieser Anhang sollte daher durch die in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen ersetzt werden.
Vier Fischereizollkontingente werden nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 verwaltet, sondern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission (4), mit der der Beschluss 2006/324/EG des Rates (5) umgesetzt wird. Die betreffenden Zollkontingentsmengen sind in Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 für diese vier Fischereizollkontingente an die in dieser Verordnung festgelegten aufgeteilten Mengen anzupassen. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.
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