ErwGr. 13

REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (7) endet die Anwendung von Rechtsakten bei Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist, da sowohl der Union als auch dem Vereinigten Königreich ab diesem Tag bekannt sein muss, worin ihre WTO-Verpflichtungen bestehen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen sollten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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