REG_2019_216 · über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates
Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verhandlungen mit den betroffenen WTO-Mitgliedern gleichzeitig mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für den Erlass dieser Verordnung stattfanden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Teile A und C des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die darin aufgeführten Mengen der aufgeteilten Zollkontingente zu erlassen, um geschlossenen Übereinkünften oder ihr im Rahmen der Verhandlungen möglicherweise zur Kenntnis gelangenden einschlägigen Informationen Rechnung zu tragen, die darauf hindeuten, dass bestimmte zuvor nicht bekannte Faktoren eine Anpassung der Aufteilung der Zollkontingente zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erforderlich machen, unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der allgemeinen Methode, die gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde. Diese Befugnis zum Erlass von Rechtsakten sollte der Kommission auch für Fälle übertragen werden, in denen solche einschlägigen Informationen durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent verfügbar werden. Zudem sollte die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden, um der Kommission die Befugnis zu übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung von Anhang I der genannten Verordnung zu erlassen.
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