ErwGr. 12

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Kreditinstitute, die in gedeckte Schuldverschreibungen investieren, müssen mindestens halbjährlich bestimmte Informationen über diese gedeckten Schuldverschreibungen erhalten. Transparenzanforderungen sind ein unerlässlicher Bestandteil gedeckter Schuldverschreibungen; sie gewährleisten einen einheitlichen Grad der Offenlegung, ermöglichen den Anlegern die erforderliche Risikobewertung und stärken die Vergleichbarkeit, die Transparenz und die Marktstabilität. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Transparenzanforderungen für alle gedeckten Schuldverschreibungen gelten, indem diese in der Richtlinie (EU) 2019/2162 niedergelegt werden. Diese Anforderungen sollten daher aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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