ErwGr. 11

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Zur weiteren Stärkung der Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, denen eine solche günstigere Behandlung zuteilwird, sollte diese günstigere Behandlung von einer bestimmten Mindesthöhe der Übersicherung abhängig gemacht werden, um die die Besicherung die Deckungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2162 überschreitet. Mit dieser Anforderung würden besonders relevante Risiken im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten gemindert. Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, für gedeckte Schuldverschreibungen, die von in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten begeben wurden, eine höhere Mindestübersicherungsquote anzuwenden, sollte Kreditinstitute nicht daran hindern, in andere gedeckte Schuldverschreibungen mit einer niedrigeren Mindestübersicherungsquote, die der vorliegenden Verordnung genügen, zu investieren und in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung zu kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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