ErwGr. 8

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Auf gedeckte Schuldverschreibungen sind die Bewertungsgrundsätze für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien anzuwenden, damit diese Schuldverschreibungen die Voraussetzungen für eine günstigere Behandlung erfüllen. Die Anforderungen an die Anerkennung von Vermögenswerten als Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen beziehen sich auf die allgemeinen Qualitätsmerkmale zur Gewährleistung der Solidität des Deckungspools und sollten daher in der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegt werden. Dementsprechend sollten die Bestimmungen über die Bewertungsmethode in der genannten Richtlinie festgelegt werden, und die technischen Regulierungsstandards für die Bemessung des Beleihungswerts sollten nicht für diese Anerkennungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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