ErwGr. 10

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Um mehr Klarheit zu schaffen sollten die LTV-Grenzwerte während der gesamten Laufzeit des Darlehens gelten. Die tatsächlichen LTV-Grenzwerte sollten sich nicht ändern, sondern bei Darlehen für Wohnimmobilien weiterhin 80 % des Wohnimmobilienwertes, bei gewerblichen Darlehen weiterhin 60 %des Gewerbeimmobilienwertes mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf 70 % und weiterhin 60 % des Wertes von Schiffen betragen. Gewerbeimmobilien sollten — auch wenn sie von gemeinnützigen Organisationen gehalten werden — als Nichtwohnimmobilien gelten, da sie gemeinhin als solche angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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