ErwGr. 7

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen ausgegeben werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, werden ebenfalls als anerkennungsfähige Sicherheiten verwendet. Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen stellen aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Risiken dar, da sie nicht die gleichen Komplexitätsprobleme aufwerfen wie die Verwendung von Darlehen, die durch vorrangige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden. Gemäß der Stellungnahme der EBA sollte die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen ohne Einschränkungen bei der Höhe der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden. Die Anforderung, bei Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen eine Obergrenze von 15 % oder 10 % anzuwenden sollte daher gestrichen werden. Diese gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind in der Richtlinie (EU) 2019/2162 geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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