ErwGr. 5

REG_2019_2160 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Darlehen, die durch vorrangige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder von gleichwertigen Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, sind anerkennungsfähige Vermögenswerte, die bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden Emission gedeckter Schuldverschreibungen als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden können („10 %-Obergrenze“). Gemäß Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden jedoch von der 10 %-Obergrenze absehen. Gemäß Artikel 503 Absatz 4 der genannten Verordnung muss die Kommission ferner prüfen, ob die Ausnahmeregelung, der zufolge die zuständigen Behörden von der 10 % -Obergrenze absehen können, angemessen ist. Am 22. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die EBA um eine Stellungnahme zu dieser Frage. Die EBA erklärte in ihrer Stellungnahme, dass die Verwendung vorrangiger Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, als Sicherheit aufgrund der Doppelstruktur verbriefter Programme gedeckter Schuldverschreibungen aufsichtsrechtliche Bedenken aufwerfen und der Transparenz bei der Bonität des Deckungspools schaden würden. Folglich empfahl die EBA, die Ausnahme von der 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile gemäß Artikel 496 der genannten Verordnung ab dem 31. Dezember 2017 zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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