ErwGr. 17

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Erhält ein Mitgliedstaat Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission, so sollte er diese Kommentare oder Stellungnahmen entsprechend seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV angemessen berücksichtigen, gegebenenfalls durch Maßnahmen, die nach seinem nationalen Recht zur Verfügung stehen, oder im Rahmen seiner breiter angelegten Politik.
Die endgültige Entscheidung über eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, oder eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer ausländischen Direktinvestition, die keiner Überprüfung unterzogen wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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