ErwGr. 18

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Der Kooperationsmechanismus sollte nur zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten alle Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer bestimmten ausländischen Direktinvestition in einem anderen Mitgliedstaat sowie etwaige Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat übermitteln, hinreichend begründen. Die gleichen Anforderungen sollten gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Direktinvestition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist auch in Fällen von Bedeutung, in denen ein Investor eines Mitgliedstaats mit Investoren aus Drittstaaten um eine Investition in einem anderen Mitgliedstaat wie beispielsweise den Erwerb von Vermögenswerten konkurriert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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