Art. 21 – Änderungen der Verordnung (EU) 2018/973

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

Die Verordnung (EU) 2018/973 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in der ICES-Division 3a auf 105 mm festgelegt. Dieser Absatz gilt bis zu dem Tag, an dem Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinfällig wird.“
2.Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Nordsee (1) In Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Pflicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen. (2) Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen für die Freizeitfischerei festlegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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