Art. 5 – Übertragung von Ausbildungsmodulen

REG_2019_494 · über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

Abweichend von den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 (6) und (EU) Nr. 1321/2014 (7) der Kommission berücksichtigen — je nach Sachverhalt — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen abgelegt wurden, jedoch vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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