Art. 8 – Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission

REG_2019_494 · über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission (8) gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse erteilen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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