Art. 9 – Annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen

REG_2019_494 · über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen herausgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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