Art. 7 – Zuständige Behörde

REG_2019_494 · über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

Für die Zwecke dieser Verordnung und für den Zweck der Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse und über die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf Grundlage der genannten Verordnung oder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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