Art. 6 – Vorschriften für die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten

REG_2019_494 · über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

(1)Die unter die Artikel 3 bzw. 4 fallenden Zulassungen/Zeugnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten gelten. Im Hinblick auf Stellen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, ist die Agentur mit den Befugnissen ausgestattet, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in den auf Grundlage der genannten Verordnung und auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(2)Auf Verlangen der Agentur übermitteln die Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Kopien aller Audit-Berichte, Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Zulassungen/Zeugnissen, die in den drei Jahren vor der Aufforderung erteilt wurden. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der von der Agentur in ihrer Aufforderung genannten Fristen vorgelegt, kann die Agentur — je nach Sachlage — den sich aus Artikel 3 oder Artikel 4 ergebenden Rechtsvorteil entziehen.
(3)Inhaber der in Artikel 3 genannten Zulassungen/Zeugnisse und die Stellen, die die in Artikel 4 genannten Zulassungen/Zeugnisse erteilen, teilen der Agentur unverzüglich alle Maßnahmen mit, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen wurden und die möglicherweise ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1139 zuwiderlaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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