(1)Die Kommission sorgt durch folgende Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten: a) Sie erleichtert und koordiniert den Austausch und die Erhebung von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. b) Sie unterstützt die Produktinfostellen im laufenden Betrieb und verbessert deren länderübergreifende Zusammenarbeit. c) Sie erleichtert und koordiniert den Austausch von Beamten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Durchführung gemeinsamer Aus- und Weiterbildungs- und Sensibilisierungsprogramme für Behörden und Unternehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen sich an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligen.
(3)Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 7 stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche Informationen zu den Waren zur Verfügung, die für die Überprüfung der von dem Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung nach Artikel 5 bereitgestellten Daten und Unterlagen sachdienlich sind. Die Produktinfostellen können verwendet werden, um Kontakte zwischen den betreffenden zuständigen Behörden im Einklang mit der Frist für die Bereitstellung der geforderten Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu erleichtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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