Art. 9 – Aufgaben der Produktinfostellen

REG_2019_515 · über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

(1)Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet Produktinfostellen und stellen sicher, dass diese über ausreichende Befugnisse und geeignete Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen ausführen zu können. Sie stellen sicher, dass die Produktinfostellen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen.
(2)Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit: a) Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats einschließlich der Angaben über die Verfahren nach Artikel 5; b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen; c) im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des Verfahrens nach Artikel 8.
(3)Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen, etwa elektronische Kopien der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder von Waren einer bestimmte Art geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu diesen Vorschriften und Verfahren sowie Angaben dazu, ob für die Waren oder Waren dieser Art nach nationalem Recht eine Vorabgenehmigung notwendig ist.
(4)Die Produktinfostellen beantworten alle Ersuchen nach Absatz 3 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.
(5)Für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 3 dürfen die Produktinfostellen keine Gebühren erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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