Art. 11 – Informations- und Kommunikationssystem

REG_2019_515 · über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

(1)Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 dieser Verordnung ist das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, es sei denn, Artikel 7 der vorliegenden Verordnung kann angewandt werden.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und Funktionen des Systems nach Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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