Art. 12 – Finanzierung der Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung

REG_2019_515 · über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

(1)Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren: a) Sensibilisierungskampagnen; b) Aus- und Weiterbildung; c) Austausch von Beamten und Austausch bewährter Verfahren; d) Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und zuständigen Behörden sowie die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit; e) Erhebung von Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und zu seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren.
(2)Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entweder direkt oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen.
(3)Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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