Art. 11 – Zusammengesetzte Begriffe

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und b) die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.
(2)Unbeschadet der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 10 dürfen die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.
(3)Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks a) ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen; b) darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist; und c) darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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