Art. 13 – Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose kann sich auf die Ausgangsstoffe beziehen, der verwendet wurden, um den Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen, und die zur Herstellung der Spirituose verwendet wurden, vorausgesetzt, der Ethylalkohol bzw. diese Destillate wurden ausschließlich aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen.
In diesem Fall ist jeder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bzw. jedes Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen als Volumenanteil reinen Alkohols aufzuführen.
(2)Die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Artikel 10 können in ein Zutatenverzeichnis für Lebensmittel aufgenommen werden, sofern dieses Verzeichnis den Artikeln 18 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(3)Im Fall einer Mischung oder einer Zusammenstellung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.
In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einem der Begriffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben d und e erscheinen.
Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben.
Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.
Dieser Absatz gilt nicht für Zusammenstellungen von Spirituosen derselben geografischen Angabe oder von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört.
(4)Wenn eine Mischung die Anforderungen einer der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I erfüllt, trägt diese Mischung abweichend von Absatz 3 dieses Artikels die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in der entsprechenden Kategorie vorgesehen ist.
In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben a) ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und b) mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen.
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben.
Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.
(5)Die Verwendung der Bezeichnungen von pflanzlichen Ausgangsstoffen, die als die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen bestimmter Spirituosen verwendet werden, berührt nicht die Verwendung der Bezeichnungen dieser pflanzlichen Ausgangsstoffe in der Aufmachung und Kennzeichnung anderer Lebensmittel.
Die Bezeichnungen dieser Ausgangsstoffe dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung anderer Spirituosen verwendet werden, vorausgesetzt, die Verbraucher werden durch eine solche Verwendung nicht irregeführt.
(6)In der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil der Spirituose bezieht und sämtliche mit der Reifung im Zusammenhang stehende Verfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertigen Garantie bietende Kontrolle stattgefunden haben.
Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.
(7)Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose wird in dem in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (22) genannten elektronischen Verwaltungsdokument angegeben.
Wenn in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss diese auch in dem Verwaltungsdokument angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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