Art. 14 – Angabe des Herkunftsorts

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden haben, in denen die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
(2)Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primäre Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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