Art. 12 – Anspielungen

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)In der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen Lebensmittels als eines alkoholischen Getränks ist eine Anspielung auf die in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter der Bedingung zulässig, dass der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die für die Herstellung dieses Lebensmittels verwendet werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 (20) und (EU) Nr. 251/2014 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig: a) der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; und b) der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses.
(3)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 13 Absatz 4 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, die Anspielung auf in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig: a) der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; b) der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses; und c) der Begriff „Cream“ erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in der Anspielung genannten Spirituose oder Spirituosen.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen a) nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile; und b) in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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