ErwGr. 19

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Um die Europäische Bürgerinitiative wirkungsvoll und zugänglicher zu machen, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein müssen, und um sicherzustellen, dass möglichst viele Initiativen registriert werden, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zum Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz bei dem Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur für den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden. Die Kommission sollte die Organisatorengruppe hinreichend detailliert über die Gründe für ihre Entscheidung, eine Initiative nicht oder nur teilweise zu registrieren, sowie über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen, in Kenntnis setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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