ErwGr. 13

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Stoff 2-Furaldehyd, mit der INCI-Bezeichnung Furfural, wird in kosmetischen Mitteln als Duft- oder Aromainhaltsstoff verwendet und ist derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht aufgeführt. Er wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar. Am 27. März 2012 kam der SCCS in seinem Gutachten (14) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Furfural in einer Höchstkonzentration von 10 ppm (0,001 %) in einer gebrauchsfertigen Zubereitung, auch in Mundmitteln, für Verbraucher kein Gesundheitsrisiko darstellt. Angesichts der Einstufung Furfurals als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS sollte Furfural mit einer Höchstkonzentration von 0,001 % zu der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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