REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, und Dibutylzinnhydrogenborat wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 können Stoffe, die in Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn im Anschluss an ihre Einstufung als CMR-Stoff bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Am 22. Juni 2010 gab der SCCS ein Gutachten (18) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt sind, unter bestimmten Bedingungen für die Verwendung in kosmetischen Mitteln sicher sind. Da jedoch kein Antrag auf eine bestimmte Verwendung gestellt wurde und auch nicht festgestellt wurde, dass für die einschlägigen, im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Verwendungen keine geeigneten Alternativstoffe zur Verfügung stehen, sollten diese Bor-Verbindungen aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II dieser Verordnung hinzugefügt werden. Was Dibutylzinnhydrogenborat betrifft, wurde kein Antrag auf eine bestimmte Verwendung gestellt und der Stoff wurde vom SCCS nicht für sicher befunden. Daher sollte dieser Stoff zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.
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