REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Bestimmte Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 16 genannten, wurden nicht als CMR-Stoffe eingestuft. Am 12. Dezember 2013 gab der SCCS ein Gutachten (19) zu Boraten, Tetraboraten und Octaboraten ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass diese Stoffe wie auch andere Borsäuresalze oder -ester, beispielsweise MEA-Borat, MIPA-Borat, Kaliumborat, Trioctyldodecylborat und Zinkborat, in wässrigen Lösungen Borsäure erzeugen und dass daher die allgemeinen Einschränkungen für Borsäure für die gesamte Gruppe der Borate, Tetraborate und Octaborate gelten sollten. Borsäure wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. In Anbetracht des Gutachtens des SCCS sollten die gesamte Gruppe der Borate, Tetraborate und Octaborate, mit Ausnahme der als CMR-Stoffe eingestuften Stoffe in dieser Gruppe, sowie andere Borsäuresalze oder -ester, aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.
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