ErwGr. 17

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI der Verordnung entsprechend ändern, wenn ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung bedarf. Die Kommission hat den SCCS zur Sicherheit bestimmter Stoffe konsultiert, die in chemischer Hinsicht anderen Stoffen, die als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, ähnlich sind. Hierbei handelt es sich um bestimmte Bor-Verbindungen sowie Paraformaldehyd und Methylenglykol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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