ErwGr. 19

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Stoff Paraformaldehyd ist derzeit in Eintrag 5 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, wurde jedoch im Gegensatz zu Formaldehyd nicht als CMR-Stoff eingestuft. Der Stoff Methylenglykol wird derzeit nicht in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geführt. Am 26./27. Juni 2012 nahm der SCCS ein Gutachten (20) zu Methylenglykol an, in dem festgestellt wurde, dass unter verschiedenen Bedingungen Methylenglykol in einer Umkehrreaktion in wässriger Lösung rasch wieder zu Formaldehyd wird und dass Paraformaldehyd durch Erhitzen oder Trocknen leicht zu Formaldehyd depolymerisieren kann. In Anbetracht des Gutachtens des SCCS geht von der Verwendung dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln ein mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit aus. Paraformaldehyd sollte daher aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen werden, und Paraformaldehyd und Methylenglykol sollten zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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