ErwGr. 10

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Perborsäure und Natriumperboratverbindungen gehören zu den Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen, die derzeit in Eintrag 12 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannt sind. Sie wurden nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft. Diese Einstufung wurde am 1. Dezember 2010 anwendbar. Für die Verwendung dieser Stoffe in Formulierungen oxidativer Haarfärbemittel wurde die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beantragt. Der SCCS kam in seinem Gutachten (11) vom 22. Juni 2010 zu dem Schluss, dass „die allgemeinen Einschränkungen für Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen auf Natriumperborat und Perborsäure Anwendung finden sollten, und dass die Verwendung von Natriumperboraten in oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration am Kopf von 3 % kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt“. Da jedoch nicht festgestellt wurde, dass für die Oxidation von Haaren keine geeigneten Alternativstoffe zur Verfügung stehen, sollten Perborsäure und Natriumperboratverbindungen aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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