ErwGr. 8

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Stoff Dichlormethan ist derzeit in Eintrag 7 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in kosmetischen Mitteln in einer Höchstkonzentration von 35 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Dichlormethan wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden ist. Am 11. Dezember 2012 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Dichlormethan (7) ab. Am 25. März 2015 gab der SCCS ein neues Gutachten (8) ab, das am 28. Oktober 2015 überarbeitet wurde. Im überarbeiteten Gutachten kam der SCCS zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dichlormethan in einer Höchstkonzentration von 35 % in Haarsprays und in Formulierungen für Sprays im Allgemeinen nicht als sicher für den Verbraucher befunden werden kann. Angesichts der Einstufung als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS und da keine weiteren Verwendungen von Dichlormethan in kosmetischen Mitteln bekannt sind und im Gutachten des SCCS behandelt wurden, sollte der Stoff aus der Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II besagter Verordnung hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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