ErwGr. 7

REG_2019_831 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der im INCI als Chloracetamid geführte Stoff 2-Chloracetamid ist derzeit in Eintrag 41 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in einer Höchstkonzentration von 0,3 % in einer gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Chloracetamid wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung wurde vor dem 1. Dezember 2010 anwendbar, als die Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Stoffe anwendbar wurden. Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden ist. Am 22. März 2011 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Chloracetamid (6) ab, in dem er zu dem Schluss kam, dass der Stoff auf Grundlage der verfügbaren Daten in einer Höchstkonzentration von 0,3 % Massenanteil in kosmetischen Mitteln nicht sicher für die Verbraucher ist. Angesichts der Einstufung als CMR-Stoff der Kategorie 2 sowie des Gutachtens des SCCS sollte Chloracetamid aus der Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gestrichen und zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II besagter Verordnung hinzugefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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