Art. 325ak – Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
Tabelle 6
Unterklasse Bonität Sektor 1 Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten 2 Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 3 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 4 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 5 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 6 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 7 Technologie, Telekommunikation 8 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 9 Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen 10 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen 11 Bonitätsstufen 4 bis 6 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 12 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen 13 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen 14 Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 15 Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 16 Technologie, Telekommunikation 17 Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten 18 Sonstige Sektoren

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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