Art. 325ap – Risikogewichte des Aktienkursrisikos

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. Tabelle 8 Unterklasse Markt–kapitalisierung Wirtschaft Sektor 1 Hohe Markt–kapitalisierung Aufstrebende Volks–wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 2 Telekommunikation, Industriegüter 3 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 4 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 5 Fortschritt–liche Volks–wirtschaft Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen 6 Telekommunikation, Industriegüter 7 Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 8 Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie 9 Geringe Markt–kapitalisierung Aufstrebende Volks–wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 10 Fort–schrittliche Volks–wirtschaft Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 11 Sonstige Sektoren
(2)Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(4)Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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