Art. 325as – Risikogewichte des Warenpositionsrisikos

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden für jede Unterklasse in Tabelle 9 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:
Tabelle 9
Unterklasse Bezeichnung der Unterklasse 1 Energie — feste Brennstoffe 2 Energie — flüssige Brennstoffe 3 Energie — Strom- und Emissionshandel 4 Güterbeförderung 5 Unedle Metalle 6 Gasförmige Brennstoffe 7 Edelmetalle (einschließlich Gold) 8 Körner und Ölsaaten 9 Vieh- und Milchwirtschaft 10 Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse 11 Sonstige Waren

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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