Art. 325aq – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Eigenkapital-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.
(2)In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt: a) 15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften’ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4); b) 25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften’ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8); c) 7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften’ (Unterklasse 9); d) 12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie ’geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften’ (Unterklasse 10).
(3)Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Eigenkapital-Reposatz wird gemäß Absatz 2 festgelegt.
(4)Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.
(5)Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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