Art. 325v – Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) ’Short-Risikoposition’ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt; b) ’Long-Risikoposition’ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt; c) ’Jump-to-Default-Bruttobetrag’ oder ’JTD-Bruttobetrag’ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde; d) ’Jump-to-Default-Nettobetrag’ oder ’JTD-Nettobetrag’ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde; e) ’Verlustquote bei Ausfall’ oder ’LGD’ die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments; f) ’Ausfallrisikogewicht’ die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität.
(2)Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten für Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente, Derivate, denen solche Instrumente zugrunde liegen, und Derivate, deren Erträge oder beizulegenden Zeitwerte bei Ausfall eines anderen Schuldners als der Gegenpartei des Derivats selbst beeinträchtigt werden. Institute berechnen die Anforderungen für das Ausfallrisiko für jede der folgenden Arten von Instrumenten getrennt: Nicht-Verbriefungspositionen, Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden, und Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden. Die endgültigen von einem Institut anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ergeben sich aus der Summe dieser drei Komponenten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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