Art. 325w – Jump-to-Default-Bruttobeträge

REG_2019_876 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt: JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0} dabei gilt: JTDlong = der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; Vnotional = der Nominalbetrag des Instruments; P&Llong = ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und Adjustmentlong = der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält im Adjustmentlong-Term ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.
(2)Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt: JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0} dabei gilt: JTDshort = der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; Vnotional = der Nominalbetrag des Instruments, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält; P&Lshort = ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und Adjustmentshort = der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält im Adjustmentshort-Term ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.
(3)Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an: a) Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %; b) Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %; c) Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.
(4)Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt: a) Im Fall von Schuldtiteln entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert des Schuldtitels; b) im Fall von Derivaten, denen eine Schuldverschreibung zugrunde liegt, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag des Derivats.
(5)Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt: JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0} JTDshort = min {LGD · V + P&Lshort + Adjustmentshort; 0} dabei gilt: JTDlong = der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; JTDshort = der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; und V = der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals oder im Falle von Derivaten mit zugrunde liegenden Eigenkapitaltiteln der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Eigenkapitaltitels des Derivats.
(6)Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu.
(7)Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen.
(8)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Wie Institute die JTD-Beträge für verschiedene Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel berechnen müssen; b) welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen; c) die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28.
Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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