ErwGr. 24

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Es sollten sachdienliche Informationen über die Handelsströme von Kulturgütern auf elektronischem Wege zusammengetragen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, um die effiziente Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Grundlage für ihre künftige Bewertung zu schaffen. Im Interesse der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle sollten möglichst viele Informationen veröffentlicht werden. Handelsströme von Kulturgütern können nicht allein anhand ihres Wertes oder Gewichts wirksam überwacht werden. Es ist von grundlegender Bedeutung, Informationen über die Anzahl der angemeldeten Gegenstände auf elektronischem Wege zusammenzutragen. Da in der Kombinierten Nomenklatur keine zusätzliche Maßeinheit für Kulturgüter aufgeführt ist, ist es notwendig zu verlangen, dass die Anzahl der Gegenstände angemeldet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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